Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 81 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/81#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/81#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung der Untergebrachten gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet. Bei einer Verfehlung der Untergebrachten, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/81#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Befugten sollen sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. § 71 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/81#abs-4 (4) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/81#abs-5 (5) Die Entscheidung wird mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und den Untergebrachten mündlich eröffnet.

§ 80 § 82